Es folgt eine Gegenüberstellung der Ordnung für das Verbandsrichterwesen nach alter Ordnung und nach der ab dem 01. September 2010 gültigen Fassung. Es sind die wesentlichen Unterschiede dargestellt.
Im ersten Teil der Tabelle folgen die Voraussetzungen um als Richteranwärter registriert werden zu können. Im zweiten Abschnitt folgen die Ausbildungsgrundsätze.

Wir weisen darauf hin, dass am 01. September 2010 die neue Ordnung für das Verbandsrichterwesen in Kraft getreten ist Richteranwärter, die vor Inkrafttreten registriert wurden, werden noch nach der alten Ordnung für das Verbandsrichterwesen ausgebildet.

Dies ist die Vorabversion. Änderungen sind vorbehalten!

Voraussetzung Richteranwärter

Voraussetzungen   alte Ordnung  neue Ordnung 
Mitgliedschaft in dem die Registrierung beantragenden Verein  3 Jahre  3 Jahre 
Jagdschein  mindestens im Besitz des 4. Jagscheins einschließlich Jugendjagdschein  mindestens über 36 Monate im Besitz eines gültigen, gelösten Jagdscheins einschließlich Jugendjagdschein 
Hundeführung auf Prüfungen  Führung eines oder mehrerer selbstausgebildete Jagdhunde auf mindestens einer Frühjahrsanlagenprüfung (VJP), einer Herbstanlagenprüfung (HZP) sowie einer Verbandsgebrauchsprüfung (VGP) innerhalb der letzten 4 Jahre.  Führung eines oder mehrerer selbstausgebildete Jagdhunde auf mindestens einer Frühjahrsanlagenprüfung (VJP) oder Derby, mit geprüfter und mindestens „genügend“ bewerteter Spurarbeit, einer Herbstanlagenprüfung (HZP) oder Solms sowie einer Verbandsgebrauchsprüfung (VGP) innerhalb der letzten 4 Jahre (48 Monate).* Die Zulassung von begründeten Ausnahmen durch das Präsidium ist möglich.
Für die Registrierung der Fachgruppe „Wasser“ muss das Fach „Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer“ auf der HZP oder der VGP durch den geführten Hund bestanden sein. **  
Zeitschrift Jagdgebrauchshund  Beziehung ist erforderlich  Beziehung ist erforderlich 
Seminar „Einführung in das Prüfungs-, Richter, und Jagdgebrauchshundewesen“  innerhalb der letzten 3 Jahre  innerhalb der letzten 3 Jahre 
persönliche Voraussetzungen  aktiver Jäger und Hundeführer  aktiver Jäger und Hundeführer 

* Für die Spezialzuchtvereine gilt dieses entsprechend.
** Spezialzuchtvereine haben das Recht, ihre rassespezifischen Anliegen zu berücksichtigen. Hierüber ist die Geschäftsstelle des JGHV vorher zu informieren.

Ausbildung Richteranwärter

Voraussetzungen   alte Ordnung  neue Ordnung 
Prüfungsordnungen  Besitz der gültigen Prüfungsordnungen  Besitz der für die Ausbildung relevanten, gültigen Prüfungsordnungen 
Zeitschrift „Der Jagdgebrauchshund“  Beziehung in der Zeit der Anwärterschaft  Beziehung Erarbeitung des Inhalts. Weiterbezug auch als Verbandsrichter 
Praktizierung auf Prüfungen  Je zweimal auf den Prüfungen, auf den der RA später richten soll (VJP/Derby, HZP/Solms und VGP) unter unterschiedlichen Obleuten jede Prüfung einmal bei einem anderen Verbandverein. Einmal Einbindung in die Vorbereitung und Durchführung einer Prüfung.   Je zweimal auf den Prüfungen, auf den der RA später richten soll (VJP/Derby, HZP/Solms und VGP) unter unterschiedlichen Obleuten jede Prüfung einmal bei einem anderen Verbandverein. Einmal Einbindung in die Vorbereitung und Durchführung je einer Anlagen- und Leistungsprüfung.  
Richterbücher  Führung eines Richterbuches auf jeder Prüfung. Aufbewahrung bis zur Ernennung.   Führung eines Richterbuches auf jeder Prüfung. Aufbewahrung bis zur Ernennung.  
Pflichten bei der Prüfung  Bericht über die gezeigten Arbeiten der Hunde nach Aufforderung durch den Obmann, sowie Abgabe und Begründung eines Urteils.Nach Aufforderung durch den Obmann wertende Darstellung der Arbeiten eines Hundes gegenüber dem Hundeführer.  Nach Aufforderung durch den Obmann Schilderung der Beobachtungen, Abgabe und Begründung eines Urteils.Nach abschließender Besprechung der Richtergruppe, nach Aufforderung durch den Obmann wertende Darstellung der Arbeiten eines Hundes gegenüber der Corona. 
Richteranwärterbericht  Innerhalb von zwei Wochen nach jeder Prüfung ist in doppelter Ausfertigung ein Richteranwärterbericht mit dem RA-Ausweis an den Obmann zu senden. Bei verspätetem Eingang kann die Bestätigung der Prüfung verweigert werden. Freiumschläge sind vom RA zu stellen.  Innerhalb von zwei Wochen nach jeder Prüfung ist in doppelter Ausfertigung ein Richteranwärterbericht mit dem RA-Ausweis an den Obmann zu senden. Bei verspätetem Eingang kann die Bestätigung der Prüfung verweigert werden. Freiumschläge sind vom RA zu stellen. 
Fortbildungsveranstaltungen  Teilnahme an einer Richterfortbildung. Bestätigung auf dem RA-Ausweis  Teilnahme an zwei Richterfortbildungen. Bestätigung auf dem RA-Ausweis. 
Prüfung  entfällt  Nach Einreichung des Ernennungsantrages Ablegung einer Sachkundeprüfung. 
Frist für die Ernennung  Antrag auf Ernennung muss mindestens 4 Jahre nach der Registrierung gestellt werden.  Antrag auf Ernennung muss mindestens 4 Jahre nach der Registrierung gestellt werden. 


Reinhard Schill, Jagd-Gebrauchshundverein Schleswig-Holstein e. V.